THS / Ordnungen & Verträge

Schutzraumregeln

Die Schutzraumzuordnung für den Krisenfall (unter Einbeziehung der Waschküchen) finden Sie hier

Benutzungsregeln für die Schutzräume

Präambel

Die Terrassenhauswohnanlage Graz St. Peter verfügt über insgesamt 36 Schutzräume, davon sind 8 Schutzräume als Waschküchen ausgestattet. Die nicht als Waschküchen ausgestatteten Schutzräume wurden bisher von nur einer kleinen Anzahl von Mitbewohnern als Zwischenlager für Sperrmüll benützt, deren Räumung durch die Hausverwaltung Kosten verursacht hat, die von der Gesamtheit der Bewohner im Wege der Betriebskosten zu bezahlen waren.

Die IG-Terrassenhaus Graz St. Peter hat in der Vorstandssitzung am 8.5.2001 beschlossen, für die Nutzung der Schutzräume Benutzungsregeln zu erstellen und diese Räumlichkeiten allen Bewohnern unserer Anlage gleichermaßen zur Verfügung zu stellen. Die Schutzräume sollen zur jahreszeitlich bedingten Lagerung von z.B. Gartenmöbeln oder Sommersportgeräten (z.B. Surfbrett) während des Winterhalbjahres oder zur Aufbewahrung von Wintersportgeräten (z.B. Ski, Schlitten u.ä.) im Sommer zur Verfügung stehen. Für die Nutzung der Schutzräume gelten folgende Regeln:

§ 1

Alle Schutzräume in der Terrassenhauswohnanlage Graz St. Peter verfügen über eine technische Grundausstattung (Belüftungskanäle, Lüftungsklappen, Filterkästen, Fluchtwege nach außen [Trümmerbereich]) die grundsätzlich zu erhalten ist und deren Funktionsfähigkeit durch jegliche Art einer Benutzung nicht behindert oder unmöglich gemacht wird. Die Schutzräume sind als Zufluchtsort für die Bewohner unserer Wohnanlage für den Ernstfall (radioaktiver Fallout, Chemieunfall, Erdbeben u.ä.) benutzungsfähig zu erhalten. Aus diesem Grund ist es daher nicht zulässig, dass die Schutzräume durch feste Einbauten abgeteilt oder durch Aufteilungen und Absperrungen jeglicher Art in ihrer Gesamtheit ihre Schutzraumfunktion nicht mehr erfüllen können.

§ 2

Die Schutzraumnutzung zur Zwischenlagerung von Gartenmöbeln, Sportgeräten u.ä. darf nur in jenen Schutzräumen erfolgen, die nicht als Waschküche ausgestattet sind. Die als Waschküchen ausgestatten Schutzräume stehen für die Nutzung als Zwischenlager nicht zur Verfügung.

§ 3

Für den Ernstfall gibt es einen Fluchtplan in der sämtliche Wohnungen unserer Wohnanlage einem bestimmten Schutzraum zugeordnet sind. Bei dieser Zuordnung für den Ernstfall sind auch die bestehenden Waschküchen als Schutzräume berücksichtigt (Schutzraumzuordnung für den Ernstfall). Nachdem bei einer friedlichen Nutzung der Schutzräume die Waschküchen nicht zur Verfügung stehen, sind sämtliche Wohnungen auf die verbleibenden Schutzräume aufzuteilen, woraus sich eine geänderte Schutzraumzuordnung ergibt (Schutzraumzuordnung für die friedliche Nutzung). Die Schutzraumzuordnung kann im Zentrum eingesehen werden.

§ 4

Die einzelnen Schutzräume dürfen nur von den in der Schutzraumzuordnung für die friedliche Nutzung angeführten Wohnungseigentümern bzw. Bewohnern zur Lagerung von leicht entfernbaren Gegenständen benutzt werden. Die in den Schutzräumen abgestellten Gegenstände müssen mit dem Namen der Bewohner und Adresse gekennzeichnet sein.

§ 5

Alle für die friedliche Nutzung vorgesehenen Schutzräume (außer Waschküchen) werden mit einem eigenen Vorhangschloss abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer bzw. Bewohner bekommen von der Hausverwaltung einen Schlüssel für den jeweils zugeordneten Schutzraum mit einer Übersicht über die diesem Schutzraum zugeordneten Wohnungen sowie den Benutzungsregeln für die Schutzräume übergeben. Die Wohnungseigentümer bzw. Bewohner verpflichten sich bei der Schlüsselübergabe durch Leistung ihrer Unterschrift, die ausgehändigten Benutzungsregeln zu beachten. Über die ausgegebenen Schlüsseln sind Aufzeichnungen zu führen (Schlüssel Nr., Übergabedatum, Übernehmer, Wohnung Nr., Schutzraum Nr.).

§ 6

Die Hausverwaltung hat in regelmäßigen Abständen die regelkonforme Benutzung der Schutzräume zu überprüfen. Nicht gekennzeichnete Gegenstände werden mit einem deutlich sichtbaren Hinweis der Hausverwaltung markiert, mit dem die Entfernung dieser Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist (nicht kürzer als 4 Wochen) angekündigt wird. Offensichtlich abgelagerter Sperrmüll kann durch die Hausverwaltung aus den Schutzräumen ohne Vorankündigung sofort entfernt werden. Über die entfernten Gegenstände und das Datum der Räumung sind von der Hausverwaltung Aufzeichnungen zu führen.

§ 7

Im Ernstfall sind alle Schutzräume vom dienst-habenden Haustechniker sofort zu öffnen.

Vorstandsbeschluss der IG-Terrassenhaus

in der Sitzung am 25. September 2001