THS / Ordnungen & Verträge

Hundeordnung

für die Terrassenhauswohnanlage Graz St. Peter

§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Hundehalter in der Terrassenhaussiedlung müssen die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

(2) Hunde dürfen im allgemein zugänglichen Bereichen der Terrassenhaussiedlung nur in Begleitung von Personen geführt werden, die den Hund beherrschen. Dabei ist zu beachten, dass Hunde anzuleinen sind. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher von der Begleitperson in kurzem Abstand gehalten werden kann.

(3) Hunde sind von spielenden Kindern und von Kinderspielplätzen fernzuhalten.

§ 2 Reinhaltung

(1) Hundehalter haben darauf zu achten, dass Grünflächen, Gehwege und sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche der Terrassenhaussiedlung durch ihre Tiere nicht verschmutzt werden.

(2) Wenn die Verrichtung der Notdurft eines Hundes durch den Hundehalter im allgemein zugänglichen Bereich der Wohnanlage (dazu zählen insbesondere die Grünanlagen, Fußgängerzone, Freiflächen im 4. Stock, Dachterrassen, Lifte und Stiegenhäuser) nicht zu verhindern war, so hat der Hundehalter die Exkremente aufzunehmen und zu entsorgen. Im Areal des Terrassenhauses stehen dafür sechs Spender mit Hundeabfallsackerl zur Verfügung.

§ 3 Gefährdung durch Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden im Bereich der Terrassenhaussiedlung ist verboten

(2) Die Hausverwaltung ist verpflichtet, Beschwerden von Bewohnern der Terrassenhaussiedlung über aggressives Verhalten von Hunden im Bereich der Wohnanlage zu protokollieren.

(3) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmung im Abs. 1 bzw. bei Vorliegen mehrerer Beschwerden gem. Abs. 2 ist der Hausverwalter dazu verpflichtet, diesen Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Im Bereich der Stadt Graz ist die zuständige Behörde das Rechtsamt beim Magistrat Graz.

Auszug aus dem Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz,

LGBl. Nr. 74/1984 i.d.g.F. LGBl. Nr. 45/1993

§ 6a

(1) An öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl., sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(2) In öffentlichen Parkanlagen, ausgenommen auf als Hundewiesen gekennzeichneten und eingezäunten Flächen, sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.

(3) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

(4) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Jagd-, Dienst- oder Rettungshunde (z. B. der Bergrettung, Gendarmerie, Polizei oder befugter Wachdienste) während ihrer Ausbildung oder bestimmungsgemäßer Verwendung sowie für an einer sicheren Laufvorrichtung gehaltene Hunde.

§ 6b

(1) Das Halten, Ausbilden oder Abrichten von gefährlichen Hunden ist verboten. Als gefährlich sind solche Hunde anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, dass sie die Sicherheit von Menschen und Tieren gefährden können.

§ 11

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 12

(1) Die Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie die Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 14 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6, 9 und 14 sowie mit den § § 4, 6a, 6b Abs. 1 und 7 und § 9 mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis gemäß § 13 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu.

§ 13

Wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Gesetzes erfolgt ist, haben die Organe der Behörden das Recht, Liegenschaften und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten.

§ 14

(1) Wer diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- bestraft.

(2) Bestraft wird auch, wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige Person diesem Gesetz oder