THS / Ordnungen & Verträge

Garagenordnung

  • Die Garagenhalle ist zur Benützung für die Garagenplatzinhaber bestimmt.

  • Fahrzeuge sind in der Garagenhalle auf den zugewiesenen Plätzen abzustellen. Alle außerhalb dieser Bereiche parkenden Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

  • Das Befahren der Garagenhalle hat mit eingeschalteten Scheinwerfern und mäßigem Tempo (max. 20 km/h) zu erfolgen. Auch Radfahrer müssen Licht einschalten.

  • Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung haben Gültigkeit (siehe ' 1, Abs.2 StVO). Die Ein- und Ausfahrtswege sind keine Vorrangstraßen, es gilt die Rechtsregel. Die Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen sind zu beachten.

  • Kraftfahrzeugen mit Gasanlagen ist das Befahren der Garagenhalle und das Parken in derselben grundsätzlich untersagt. Auch dürfen in der Garagenhalle keine Gasflaschen (z.B. in Wohnwagen) abgestellt werden.

  • Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist aus Sicherheitsgründen in der Garagenhalle verboten.

  • Kindern ist der Aufenthalt in der Garagenhalle ohne Aufsichtspersonen untersagt.

  • Der Waschplatz darf nur von Bewohnern der Anlage und nur zum Reinigen von Fahrzeugen benützt werden. Er ist kein Parkplatz und nach jeder Benützung zu reinigen.

  • Für das Befahren auf der Oberfläche der ganzen Liegenschaft EZ 16 KG St. Peter gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen von maximal 20 km/h und die Bestimmung der Straßenverkehrsordnung.